Hydraulisch betätigte Rettungsgeräte

nach BGG/GUV-G 9102

Nach jeder Benutzung ist eine Sichtprüfung auf Anzeichen von Verschleiß oder Beschädigung und mindestens alle 12 Monate eine Sicht- und Funktionsprüfung von einem Sachkundigen durchzuführen. Alle drei Jahre oder wenn Zweifel an der Sicherheit oder Zuverlässigkeit bestehen, ist zusätzlich eine Funktions- und Belastungsprüfung von einem Sachkundigen durchzuführen. Die Belastungsprüfung ist erst durchzuführen, wenn die Sicht- und Funktionsprüfung keine Mängel ergeben hat.

Sicht- und Funktionsprüfung

Pumpe

  • Hydraulik-Flüssigkeitsbehälter und Anschlüsse auf Dichtheit
  • allgemeine Dichtheit, bei angekuppeltem Gerät mit Nenndruck belasten (ca. 10 s Druckbelasten)
  • Vorhandensein und Lesbarkeit von Beschilderung und Richtungssymbolen
  • Funktionsfähigkeit der Zugentlastung für die Schläuche pumpenseitig, sofern vorhanden
  • Zeitpunkt des letzten Wechsels der Hydraulik-Flüssigkeit (Wechseln nach Angaben des Herstellers)

Elektromotor

  • Zustand des Elektrokabels, des Steckers und des Schalters einschließlich Kabeleinführung in den Motor und Beschaffenheit der Zugentlastung.

Verbrennungsmotor

  • Funktionsfähigkeit der Anlasseinrichtung (Seilstarter)
  • Abdeckung für heiße Teile von Motor und Auspuff, sofern von der Bauart her erforderlich, auf Beschädigungen
  • Zeitpunkt der letzten Wartungsarbeiten einschließlich Motorenölwechsel

Schlauchleitungen

  • Schlauchleitungen einschließlich Kupplungen auf Dichtheit, Oberflächenbeschädigungen (Aufquellungen, Knickstellen, Risse, Einschnitte [Ritzer] usw.)
  • Leichtgängigkeit der Kupplungen
  • Vorhandensein der Staubschutzkappen
  • Anmerkung: Hydraulikschlauchleitungen sind nach 10 Jahren auszutauschen (Herstellungsdatum beachten)

Spreizer

  • Arme auf Beschädigungen, deckungsgleiches Aufeinanderliegen bei geschlossenen Spreizerarmen
  • Spreizerspitzen auf Zustand der Rigelung, Einrisse
  • Zustand der Verbindungsteile und Sicherungen
  • Dichtheit, Gerät beidseitig ca. 10 s auf Nenndruck fahren
  • Wirksamkeit der Stellteile der Steuereinrichtung (Totmannschaltung): Beim Loslassen der Stellteile der Steuereinrichtung müssen die Arme sofort in der bestehenden Lage verbleiben. Dabei muss das Stellteil, das die Bewegungsrichtung vorgibt, selbsttätig in Nullstellung zurückgehen
  • Vorhandensein und Lesbarkeit von Beschilderung und Richtungssymbolen
  • Zustand der Haltegriffe

Schneidgerät

  • Zustand (Zahnung, Ausbrüche, Materialverwerfungen) und Einstellung (Spiel zwischen den Messern/Schneiden) der Messer/Schneiden
  • Anmerkung: Wenn sich der Verdacht auf Anrisse ergibt, sind die Messer/Schneiden mittels Farbeindringverfahren DIN EN 571-1:1997-03 zu prüfen. Dies gilt auch bei Verdacht auf Deformierung bzw. Verstellung der Messer.
  • Zustand der Verbindungsteile und Sicherungen
  • Dichtheit, Gerät beidseitig ca. 10 s auf Nenndruck fahren
  • Wirksamkeit der Stellteile der Steuereinrichtung (Totmannschaltung): Beim Loslassen der Stellteile der Steuereinrichtung müssen die Messer sofort in der bestehenden Lage verbleiben. Dabei muss das Stellteil, das die Bewegungsrichtung vorgibt, selbsttätig in Nullstellung zurückgehen
  • Vorhandensein und Lesbarkeit von Beschilderung und Richtungssymbolen
  • Zustand der Haltegriffe

Rettungszylinder

  • Zylinder und Kolbenstange auf Beschädigung und Deformation
  • Pratzen auf festen Sitz und Zustand
  • Zustand der Verbindungsteile und Sicherungen
  • Dichtheit, Gerät beidseitig ca. 10 s auf Nenndruck fahren
  • Wirksamkeit der Stellteile der Steuereinrichtung (Totmannschaltung): Beim Loslassen der Stellteile der Steuereinrichtung muss die Kolbenstange sofort in der bestehenden Lage verbleiben. Dabei muss das Stellteil, das die Bewegungsrichtung vorgibt, selbsttätig in Nullstellung zurückgehen
  • Vorhandensein und Lesbarkeit von Beschilderung und Richtungssymbolen
  • Zustand der Haltegriffe, sofern vorhanden

Zubehör

  • aufVollständigkeit
  • Zugketten mit Verbindungsmitteln auf au ällige äußere Veränderungen
  • Anmerkung: Wenn auffällige Veränderungen festgestellt wurden, sind diese Teile einer besonderen Prüfung zu unterziehen, z.B. mittels Farbeindringverfahren DIN EN 571-1: 1997-03

Hinweise

Achtung! Bei Einsatz, Übung und Prüfung dürfen nur Geräte und Aggregate gleichen Nenndrucks miteinander verbunden und betrieben werden. Sind Geräte und Aggregate mit unterschiedlichen Nenndrücken vorhanden, sollten diese eindeutig entsprechend ihres Nenndrucks gekennzeichnet sein.

Für Funktions- und Belastungsprüfungen muss das hydraulische Rettungsgerätesystem komplett mit allen notwendigen Komponenten und Zubehörteilen, wie z.B. Ketten und Schäkel, oder sonstigen, für die Durchführung der entsprechenden Prüfung notwendigen Adaptern sowie dem/den Pumpenaggregat(en), das/die vom Hersteller für den Betrieb mit diesem Rettungsgerät bestimmt ist/sind, ausgestattet sein.

Ergeben sich bei der Sicht- bzw. bei der Funktionsprüfung Zweifel an der Sicherheit oder Zuverlässigkeit, ist das hydraulisch betätigte Rettungsgerät einer Funktions- und Belastungsprüfung nach Abschnitt 18.3 zu unterziehen.


Prüfgrundsätze für Ausrüstung und Geräte der Feuerwehr - BGG/GUV-G 9102 - DOWNLOAD ALS PDF

Weitere Prüfungen

Kontakt

Rico Thieme
Käthe-Kollwitz-Straße 61
04600 Altenburg

Telefon: 0162/4375333
E-Mail: sachkunde.thieme@gmail.com
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